Meldeverfahren im Konzern; aktuelle Bundesverwaltungsgerichtsurteile
1. Im Entscheid BVger A-1250/2024 vom 6.12.2024 (rechtskräftig) führt das Bundesverwaltungsgericht betreffen inländischem Meldeverfahren im Konzernverhältnis aus:
Erw: 3.3.5 Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Art. 20 Abs. 2 Satz 2
VStG, dass diese Bestimmung als Präzisierung der Delegationsnorm von
Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VStG zu betrachten ist.
Demnach obliegt auch die Ausgestaltung der Voraussetzungen des entsprechenden Meldeverfah-
rens, u.a. das Vorliegen eines Konzernverhältnisses, dem Bundesrat. Aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG lässt sich für die Beschwerdeführerin 1 folglich nicht ohne Weiteres ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf das Meldever-
fahren im Konzernverhältnis herleiten, unabhängig von den weiteren Voraussetzungen gemäss der VStV. Erst wenn der Bundesrat in der VStV die Regelung des Meldeverfahrens im Konzernverhältnis nicht oder nicht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung vorgenommen hätte, käme allenfalls ein unmittelbarer Rechtsanspruch gestützt auf Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG in Frage.
Dass die Ausgestaltung der Voraussetzungen der in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG genannten Meldeverfahren dem Bundesrat obliegt und dass die materiellen Voraussetzungen für das Meldeverfahren mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG keine Änderung erfahren sollten, entsprechen im Übrigen dem überwiegenden Teil der Lehre (BAUMGARTNER/GHIELMETTI, Kommentar VStG, Art. 20 Rz. 20; implizit wohl KUMSCHICK et al., in: Baker McKenzie [Hrsg.], Wirtschaftsrecht 2023, Trends & Entwicklungen, Zürich 2023, S. 93 f.; a.A. OESTERHELT/SCHREIBER, Anwendungsbereich des Meldeverfahrens bei geldwerten Leistungen [Teil 1],
Expert Focus 12/2020 S. 978 ff., 979 f.).
2. In einem internationalen Sachverhalt (BVger A-3868/2023) ist eine Beschwerde vor Bger gängig.
Die Fernwirkung des strafrechtlichen nemo-tenetur-Grundsatzes im Verwaltungsverfahren – ein Paradigmenwechsel am Beispiel des FINMA Enforcementverfahrens
Das Bundesgerichtsurteil 7B_45/2022 vom 21. Juli 2025 betrifft die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln aus einem Verwaltungsverfahren im anschließenden Strafverfahren, speziell im Kontext der Zusammenarbeit mit der FINMA.
Kernpunkte der Entscheidung zum Beweisverwertungsverbot im Verwaltungsverfahren
· Das Bundesgericht hat klargestellt, dass Beweismittel, die im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vor der FINMA erlangt wurden, nicht verwertet werden dürfen, wenn der Betroffene nicht ordnungsgemäß über sein Recht auf Selbstbelastungsfreiheit ("nemo tenetur se ipsum accusare") belehrt wurde. Dies gilt insbesondere, wenn die Verwaltungsmitwirkungspflicht mit einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung verbunden ist.
· In dem Fall hatte die FINMA von der Gesellschaft ausgefüllte Fragebogen erhalten, die der Beschwerdeführer unterzeichnet hatte, ohne dass ihm sein Recht bekanntgegeben wurde, sich nicht selbst zu belasten. Diese Formulare wurden später als Grundlage für die Strafverurteilung verwendet.
· Das Bundesgericht befand, dass das Fehlen des Hinweises auf das Selbstbelastungsverbot ein Verfahrensmangel darstellt, der zur Unverwertbarkeit der entsprechenden Unterlagen im Strafverfahren führt.
· Das Urteil hat hohe Bedeutung, da es die Rechte der Beteiligten in Schnittstellenverfahren zwischen Verwaltung und Strafverfolgung stärkt und ein wichtiges Signal für das korrekte Vorgehen der FINMA im Rahmen von Pre-Enforcement-Verfahren setzt.
· Mit diesem Urteil ändert das Bger seine bisherige Rechtsprechung betreffend die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln, die im Rahmen der Mitwirkung ohne Hinweis auf „das sich nicht selbst belasten müssen“ ergangen sind. Die Verwertungsverbot gilt somit nicht mehr nur bei der Anwendung des unzulässigen Zwanges („improper comulsion“).
· Das Bger hebt explizit hervor, dass das Verweigerungsrecht sowohl bei drohender strafrechtlicher Verfolgung gelte, als auch bei Verschlechterung der Lage des Verfügungsadressaten in einem pendenten oder künftigen Verfahren.
· Weiter führt das Bger aus, dass der nemo tenetur Grundsatz sowohl für natürliche als auch für juristische Personen gilt, falls sie strafrechtlich verfolgt werden können.
Diese Entscheidung verhindert eine Umgehung des strafprozessualen Selbstbelastungsrechts durch behördliche Verwaltungsverfahren und schützt damit Verfahrensrechte und faire Verfahren der Betroffenen umfassend. Sie verdeutlicht, dass administrative Mitwirkungspflichten nicht zu einer stillschweigenden Aufhebung der verfassungsrechtlichen Rechte im Strafprozess führen dürfen.
Diese Vorgaben haben auch weitreichende Folgen für alle Verfahren vor der FINMA und betonen die Notwendigkeit einer sorgfältigen Belehrung der Betroffenen über ihre Rechte vor Leistung von verwaltungsrechtlichen Auskünften.
Das Urteil ist ein Paradigmenwechsel im Umgang mit dem nemo tenetur-Grundsatz im Schnittstellenbereich zwischen Verwaltungs- und Strafrecht, welcher auch auf andere Bereiche, z.B. die indirekten Steuern, Auswirkungen zeitigt.Parlamentarische Initiative 22.454: Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften; Stellungnahme Bundesrat vom 21. August 2024
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates hat im 2022 den Anlauf zur Abschaffung des Eigenmietwertes erneut unternommen.
Dabei wurde die parlamentarische Intitiative betreffend die Schaffung einer Verfassungsgrundlage zur Einführung einer Objektsteuer der Kantone, beim Wegfall des Eigenmietwertes bei überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften eine Objektsteuer einzuführen, gestartet.
Am 21. August 2024 hat der Bundesrat Stellung bezogen und dabei das Vernehmlassungsergebnis gewürdigt.
Diese Vernehmlassung zeigt ein - selbst bei den direkt betroffenen Gebirgs-/Ferien-Kantonen GR, TI und VS - durchzogenes Ergebnis: 19 Kte. und 19 Organisationen lehnen die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung ab.
Als ultimo ratio würden die Gebirgskte. eine besondere Liegenschaftensteuer unterstützen.
Die Verfassungsgrundlage bietet in verschiedner Hinsicht einen grossen Ermessenspielraum und öffnet dadurch entsprechend viel zukünftiges Streitpotential; der unbestimmte Rechtsbegriff "überwiegend selbstgenutzt" ist zu offen formuliert (nach Massgabe der Benutzung im Kalenderjahr oder z.B. im Verhältnis Mietertrag / Eigenmietwert bzw. der für die Erhebung zu Grunde gelegten Wertgrösse, die ebenfalls offen formuliert ist, was im Zusammenhang mit der interkantonalen Steuerausscheidung betr. Satzbestimmung sowohl bei der Einkommens- als auch bei der Vermögenssteuer intersressante Fragen aufwerfen dürfte).
Mit einer Inkraftsetzung ist nicht vor dem 1.1.2026 zu rechnen (vgl. ESTV).
Zudem stellt - wie bei der seit 1.1.2024 angewandten Besteuerung grosser Unternehmensgruppen - das Abweichen von den im Abgaberecht zentralen Prinzipien der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) einen gravierenden Einschnitt in die verfassungsmässigen Rechte der betroffenen Steuerpflichtigen dar, die - nach meinem dafürhalten - nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden sollten, vorallem da in jüngster Zeit zwischen den Kte. (vorallem ZH und den Innerschweizer Kte.) ein Kampf betreffend Steuersubstrat von in Billigkantonen ansässigen Gesellschaften (Sitz vs. Ort der tatsächlichen Verwaltung) entbrannt ist.
Quelle: EFD
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), Rechtssache C-627/22 über die Auslegung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz über die Freizügigkeit (FZA)
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 30. Mai 2024 entschieden, dass das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz über die Freizügigkeit der deutschen Gesetzgebung entgegensteht, die eine freiwillige Steuerveranlagung für in der Schweiz ansässige Personen verweigert, während sie für Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums zulässig ist.
Urteile vom 26. März 2024 (9C_661/2022 - zur Publikation
vorgesehenund 9C_662/2022):
Verrechnungssteuer; geldwerte Leistungen:
Beginn des Verzugszinsenlaufes bzw. der Zeitpunkt der Entstehung der entsprechenden Verrechnungssteuerforderung(en) im Zusammenhang mit verschiedenen, im Verlaufe der Geschäftsjahre erfolgten geldwerten Leistungen.
Entgegen der Vorinstanz sind vorliegend keine Gründe
ersichtlich, nicht vom Zeitpunkt der effektiven Leistung bzw. der Verbuchung
auszugehen und stattdessen auf die Genehmigung der Jahresrechnung abzustellen.
Unter bestimmten Umständen kann es sich (wie von der ESTV beantragt)
rechtfertigen, für die Fälligkeit von geldwerten Leistungen das Ende des
Geschäftsjahres als wesentlich zu erachten.
Quelle: https://news.taxlawblog.ch
Bern, 01.03.2024 - An seiner Sitzung vom 1. März 2024 hat der Bundesrat die Botschaft über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis verabschiedet. Damit soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um Grenzgängerinnen und Grenzgänger auch dann zu besteuern, wenn sie Telearbeit im Ausland verrichten. Mit Frankreich und Italien gibt es bereits zwei konkrete Anwendungsfälle.
Seit der COVID-19-Pandemie hat die Telearbeit in der Schweiz stark zugenommen. Sie wird zusammen mit der Digitalisierung die moderne Arbeitswelt nachhaltig prägen. In einem grenzüberschreitenden Kontext hat der Anstieg der Telearbeit auch Auswirkungen auf das Steuerrecht.
Doppelbesteuerungsabkommen sehen in der Regel vor, dass Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in dem Staat besteuert werden, in dem diese physisch ausgeübt wird. Mit Telearbeit würde sich somit das Besteuerungsrecht vom Staat, in dem die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ihren Sitz hat, in jenen Staat, in dem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Wohnsitz haben, verlagern.
Quelle: ESTV
Bern, 21.02.2024 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Februar 2024 die Botschaft zur Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)» und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die Individualbesteuerung) verabschiedet.
Mit dem Wechsel von der Ehepaarbesteuerung zur Individualbesteuerung könnte die sogenannte Heiratsstrafe, nachdem das Bundesgericht im April 1984! die Tarifbestimmungen als verfassungswidrig bezeichnet hatte, endlich abgeschafft werden.
Der indirekte Gegenvorschlag sieht vor, alle Personen unabhängig von ihrem Zivilstand individuell zu besteuern.
Die Einkünfte und Vermögenswerte von verheirateten Paaren werden dafür nach den zivilrechtlichen Verhältnissen aufgeteilt, wie es heute bereits bei unverheirateten Paaren erfolgt (Konkubinat).
Der Kinderabzug wird bei der direkten Bundessteuer von heute 6700 Franken auf neu 12 000 Franken erhöht und wird zur Hälfte zwischen den Eltern aufgeteilt. Weiter wird der Tarif der direkten Bundessteuer angepasst: Die Steuersätze für tiefe und mittlere Einkommen werden abgesenkt, der Grundfreibetrag wird erhöht und der Betrag, bei dem der Maximalsatz von 11,5 Prozent erreicht wird, gesenkt. Diese Tarifanpassungen ermöglichen eine gleichmässigere Entlastung der Reform über die Einkommensklassen.
Da die Individualbesteuerung auf sämtlichen Staatsebenen umgesetzt werden soll, müssen auch die Kantone ihre Gesetze anpassen. Sie sind bei der Ausgestaltung der Tarife und Abzüge allerdings frei.
In jedem Fall ist aufgrund der
Komplexität des Systemwechsels von einem längeren Zeitraum zur Gesetztesanpassung
auszugehen.
Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates
Innerhalb dieses Limits sieht das Zusatzabkommen vor, dass Vergütungen im Zusammenhang mit Homeoffice im Vertragsstaat des Arbeitgebers besteuert werden. Weiter sieht die neue Lösung vor, dass der Staat des Arbeitgebers dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers 40 % der Steuern überweist, die er auf den Vergütungen aus Homeoffice im Wohnsitzstaat erhoben hat. Um die Anwendung der neuen Regeln zu gewährleisten, ist ein automatischer Informationsaustausch über Lohndaten vorgesehen.
Darüber hinaus aktualisiert das Zusatzabkommen andere Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich. So bringt das Zusatzabkommen insbesondere das Doppelbesteuerungsabkommen in Einklang mit den Ergebnissen der Arbeiten der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS).
Bevor es in Kraft treten kann, muss es in beiden Ländern vom Gesetzgeber genehmigt werden. Bis dahin haben sich die Schweiz und Frankreich darauf geeinigt, die Bestimmungen des Zusatzabkommens, basierend auf der temporären Verständigungsvereinbarung vom 22. Dezember 2022, grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.
Quelle: Medienmitteilung EFD, 27.6.2023
Bern, 28.06.2023 - Nach dem Willen des Parlaments soll die Verlustverrechnungsperiode für Unternehmen von sieben auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Der Bundesrat hat hierfür die gesetzlichen Anpassungen ausgearbeitet und an seiner Sitzung vom 28. Juni 2023 die Vernehmlassung eröffnet.
Zur Umsetzung der Motion 21.3001 soll im Bundesgesetz über die direkte
Bundesteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) die
Verlustverrechnungsperiode von sieben auf zehn Jahre erstreckt werden. Diese Massnahme soll insbesondere die Erholung der
von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen erleichtern, aber auch explizit allen Unternehmen zugutekommen und für Verluste ab dem
Jahr 2020 gelten.
Die Mindereinnahmen, die aus der Ausdehnung der Verlustverrechnungsperiode für
Bund, Kantone und Gemeinden entstehen ab 2028, und zwar erstens wenn Gesellschaften, die hohe Verluste gemacht haben, nach
erfolgreicher Sanierung wieder Gewinne schreiben, die Verluste aber
nicht innert sieben Jahren vollständig verrechnet werden können;
zweitens, wenn Start-Up-Unternehmen erst nach einer längeren
Verlustphase Gewinne schreiben.
Quelle: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-96133.html