Bundesrat verabschiedet die Botschaft über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis
Bundesrat schafft nationale Grundlage zur Besteuerung der Telearbeit von Grenzgängerinnen und Grenzgängern

Bern, 01.03.2024 - An seiner Sitzung vom 1. März 2024 hat der Bundesrat die Botschaft über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis verabschiedet. Damit soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um Grenzgängerinnen und Grenzgänger auch dann zu besteuern, wenn sie Telearbeit im Ausland verrichten. Mit Frankreich und Italien gibt es bereits zwei konkrete Anwendungsfälle.

Seit der COVID-19-Pandemie hat die Telearbeit in der Schweiz stark zugenommen. Sie wird zusammen mit der Digitalisierung die moderne Arbeitswelt nachhaltig prägen. In einem grenzüberschreitenden Kontext hat der Anstieg der Telearbeit auch Auswirkungen auf das Steuerrecht.

Doppelbesteuerungsabkommen sehen in der Regel vor, dass Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in dem Staat besteuert werden, in dem diese physisch ausgeübt wird. Mit Telearbeit würde sich somit das Besteuerungsrecht vom Staat, in dem die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ihren Sitz hat, in jenen Staat, in dem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Wohnsitz haben, verlagern.

Quelle: ESTV


Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Individualbesteuerung

Bern, 21.02.2024 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Februar 2024 die Botschaft zur Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)» und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die Individualbesteuerung) verabschiedet.

Mit dem Wechsel von der Ehepaarbesteuerung zur Individualbesteuerung könnte die sogenannte Heiratsstrafe, nachdem das Bundesgericht im April 1984! die Tarifbestimmungen als verfassungswidrig bezeichnet hatte, endlich abgeschafft werden.

Der indirekte Gegenvorschlag sieht vor, alle Personen unabhängig von ihrem Zivilstand individuell zu besteuern.

Die Einkünfte und Vermögenswerte von verheirateten Paaren werden dafür nach den zivilrechtlichen Verhältnissen aufgeteilt, wie es heute bereits bei unverheirateten Paaren erfolgt (Konkubinat).

Der Kinderabzug wird bei der direkten Bundessteuer von heute 6700 Franken auf neu 12 000 Franken erhöht und wird zur Hälfte zwischen den Eltern aufgeteilt. Weiter wird der Tarif der direkten Bundessteuer angepasst: Die Steuersätze für tiefe und mittlere Einkommen werden abgesenkt, der Grundfreibetrag wird erhöht und der Betrag, bei dem der Maximalsatz von 11,5 Prozent erreicht wird, gesenkt. Diese Tarifanpassungen ermöglichen eine gleichmässigere Entlastung der Reform über die Einkommensklassen.


Da die Individualbesteuerung auf sämtlichen Staatsebenen umgesetzt werden soll, müssen auch die Kantone ihre Gesetze anpassen. Sie sind bei der Ausgestaltung der Tarife und Abzüge allerdings frei.

In jedem Fall ist aufgrund der Komplexität des Systemwechsels von einem längeren Zeitraum zur Gesetztesanpassung auszugehen.


Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates

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Zusatzabkommen DBA CH-F betr. Homeoffice, Grenzgänger
Am 27. Juni 2023 hat die Schweiz mit Frankreich in Paris das Zusatzabkommen unterzeichnet, das den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden in der ganzen Schweiz die Möglichkeit bietet, grenzüberschreitendes Homeoffice bis zu 40 % der Arbeitszeit pro Jahr zu vereinbaren.

Innerhalb dieses Limits sieht das Zusatzabkommen vor, dass Vergütungen im Zusammenhang mit Homeoffice im Vertragsstaat des Arbeitgebers besteuert werden. Weiter sieht die neue Lösung vor, dass der Staat des Arbeitgebers dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers 40 % der Steuern überweist, die er auf den Vergütungen aus Homeoffice im Wohnsitzstaat erhoben hat. Um die Anwendung der neuen Regeln zu gewährleisten, ist ein automatischer Informationsaustausch über Lohndaten vorgesehen.

Darüber hinaus aktualisiert das Zusatzabkommen andere Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich. So bringt das Zusatzabkommen insbesondere das Doppelbesteuerungsabkommen in Einklang mit den Ergebnissen der Arbeiten der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS).

Bevor es in Kraft treten kann, muss es in beiden Ländern vom Gesetzgeber genehmigt werden. Bis dahin haben sich die Schweiz und Frankreich darauf geeinigt, die Bestimmungen des Zusatzabkommens, basierend auf der temporären Verständigungsvereinbarung vom 22. Dezember 2022, grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.


Quelle: Medienmitteilung EFD, 27.6.2023
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Bern, 28.06.2023 - Nach dem Willen des Parlaments soll die Verlustverrechnungsperiode für Unternehmen von sieben auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Der Bundesrat hat hierfür die gesetzlichen Anpassungen ausgearbeitet und an seiner Sitzung vom 28. Juni 2023 die Vernehmlassung eröffnet.

Zur Umsetzung der Motion 21.3001 soll im Bundesgesetz über die direkte Bundesteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) die Verlustverrechnungsperiode von sieben auf zehn Jahre erstreckt werden. Diese Massnahme soll insbesondere die Erholung der von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen erleichtern, aber auch explizit allen Unternehmen zugutekommen und für Verluste ab dem Jahr 2020 gelten.

Die Mindereinnahmen, die aus der Ausdehnung der Verlustverrechnungsperiode für Bund, Kantone und Gemeinden entstehen ab 2028, und zwar erstens wenn Gesellschaften, die hohe Verluste gemacht haben, nach erfolgreicher Sanierung wieder Gewinne schreiben, die Verluste aber nicht innert sieben Jahren vollständig verrechnet werden können; zweitens, wenn Start-Up-Unternehmen erst nach einer längeren Verlustphase Gewinne schreiben.

Quelle: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-96133.html


Ablehnung der Motion von SR Erich Ettlin betr. die Frage Dreiecks-/Direktbegünstigungstheorie im CH Steuerrecht

19.4635          Mo. Ständerat (Ettlin Erich). Die Benachteiligung von Schweizer von Schweizer Unternehmen durch eine einheitliche Besteuerungspraxis vermeiden

22.3396          Po. WAK-NR. Benachteiligung von Schweizer Unternehmen durch eine einheitliche Besteuerungspraxis vermeiden


In der zweiten Woche der Herbstsession 2022 wurde mit 105 zu 77 Stimmen eine Motion von Ständerat Ettlin (19.4635) abgelehnt, die den Bundesrat beauftragt hätte, den Wortlaut von Artikel 14 und Artikel 21 ff. des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (SR 642.21, VStG) dahingehend zu ändern, dass die Dreieckstheorie ausnahmslos für die Bestimmung des Leistungsempfängers bei der Verrechnungssteuer zur Anwendung kommt.

Hingegen oppositionslos angenommen wurde stattessen ein Kommissionspostulat der WAK-N (22.3396), das den Bundesrat beauftragt, eine Auslegeordnung zur schweizerischen Besteuerungspraxis vorzunehmen, die unterschiedlichen Konsequenzen der Dreieckstheorie und der Direktbegünstigungstheorie für die betroffenen Unternehmen darzulegen und das Missbrauchspotenzial in Bezug auf Dividend Stripping aufzuzeigen. Schliesslich soll der Bericht Lösungen zu den identifizierten Problemen aufzeigen.


Quelle:https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20194635
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Individualbesteuerung; Bundesrat verabschiedet Eckwerte zur Beseitigung der Heiratsstrafe

Bern, 25.05.2022 -  Anlässlich seiner Sitzung vom 25. Mai 2022 hat der Bundesrat die Eckwerte zur Individualbesteuerung verabschiedet. Mit der Individualbesteuerung dürfte die Mehrheit der Personen bei der direkten Bundessteuer entlastet werden. Die Vernehmlassung wird im Herbst 2022 eröffnet werden.


Künftig sollen bei Ehepaaren die Einkünfte und Vermögenswerte nach den zivilrechtlichen Verhältnissen auf die Partnerinnen bzw. Partner aufgeteilt werden. Mittels zwei getrennter Steuererklärungen werden sie damit grundsätzlich wie Konkubinatspaare besteuert.

Mit Einführung der Individualbesteuerung rechnet der Bundesrat mit Mindereinnahmen von 1 Milliarde Franken bei der direkten Bundessteuer. Zukünftig werden vor allem Ehepaare mit gleichmässiger Einkommensaufteilung entlastet. Auch zahlreiche Rentnerehepaare dürften weniger Steuern zahlen. Aufgrund der reformbedingten Veränderungen der Belastungsrelationen werden gewisse Gruppen von Steuerpflichtigen aber eine Mehrbelastung erfahren. Je nach Progression des Steuertarifs ist die Steuerbelastung der Paarhaushalte wesentlich von der Einkommensaufteilung abhängig. Mit Mehrbelastungen ist vor allem bei Ehepaaren mit nur einem Einkommen oder geringem Zweiteinkommen zu rechnen. In der Vernehmlassungsvorlage sollen deshalb diesbezüglich zwei Varianten unterbreitet werden, eine Variante mit einer Entlastungsmassnahme für Eineinkommensehepaare, um diesen Effekt zu dämpfen und eine Variante ohne eine solche Massnahme, um die Erhöhung der Erwerbsanreize nicht zu beschränken.  Entlastungsmassnahmen sind ebenfalls für Steuerpflichtige mit Kindern, darunter auch Alleinerziehende sowie Konkubinatspaare mit Kindern, geplant, indem die kinderrelevanten Abzüge erhöht werden sollen. Je nach Belastungsrelationen soll für Alleinerziehende oder Alleinstehende ein Haushaltsabzug vorgesehen werden.

Die Individualbesteuerung soll auf allen Staatsebenen vorgesehen werden. Die Kantone werden die Reform somit auf Kantons- und Gemeindeebene umsetzen müssen. Die Festlegung der Tarife bei einem Wechsel zur Individualbesteuerung fallen in die alleinige Autonomie der Kantone. Die Auswirkungen auf die Finanzen und die Steuerpflichtigen hängen von der konkreten Umsetzung ab.


https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-89035.html


Quelle: EFD

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